Durch die zum 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Novellierung der Energieeinsparverordnung (und der Heizkostenverordnung) werden die Beschlüsse der Bundesregierung zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) im Gebäudebereich umgesetzt.
Ziel der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken. In einem weiteren Schritt sollen laut Integriertem Energie- und Klimaprogramm (IEKP) ab 2012 die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 Prozent erhöht werden.
Wesentliche Änderungen der EnEV 2009 im Vergleich zur EnEV 2007 sind:
Das BMVBS bietet weitergehende Informationen zur EnEV 2009 auf seiner Homepage an.
Gegenüber der EnEV 2007 bedeutet dies für bestehende Gebäude:
Bei Änderungen von Außenbauteilen, also bei einer Modernisierung, besteht künftig schon bei mehr als zehn Prozent der Fläche (bisher 20 Prozent) Handlungsbedarf: Außenwände, Fenster, Türen, Dächer oder oberste Geschossdecken sowie Kellerdecken dürfen einen bestimmtem Wärmedurchgangswert nicht überschreiten.
Bei größeren Modernisierungsmaßnahmen hat der Hauseigentümer die Alternative: Entweder wird bei Änderungen an der Gebäudehülle die energetische Qualität um durchschnittlich 30 Prozent verbessert (die Anforderungen an die Bauteile bezüglich Dämmwirkung und Begrenzung von Wärmeverlusten steigen), oder der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes ist nach der Sanierung um 30 Prozent geringer und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt als davor.
Nachrüstpflichten: Für die Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (alternativ Dämmung des Daches) steigen die Qualitätsanforderungen, d.h. oberste begehbare Geschossdecken müssen bis spätestens Ende 2011 gedämmt sein, für Klimaanlagen wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
Die EnEV 2009 führt Unternehmererklärungen ein: Darin bestätigt der Unternehmer gegenüber dem Hauseigentümer, dass die EnEV bei der Modernisierung eingehalten wurde. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Bezirksschornsteinfegermeister werden mit der Durchführung von Sichtprüfungen an Heizanlagen beauftragt, alternativ kann der Eigentümer eine Unternehmererklärung vorlegen.
Vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie die Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen sind künftig eine Ordnungswidrigkeit.
Um Hausbesitzer vor unzumutbaren Belastungen zu bewahren, gibt es Ausnahmen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der EnEV 2002 (1. Februar 2002) schon vom Eigentümer selbst bewohnt wurden, bestehen keine Modernisierungs- oder Nachrüstpflichten. Beim Verkauf muss die Immobilie aber den aktuellen EnEV-Anforderungen genügen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
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