Man glaubt es kaum, aber es gibt sie doch – eine Steuervereinfachung, die diesen Namen auch wirklich verdient. Rückwirkend ab dem 1. Juli 2011 gelten nunmehr neue Regeln für die elektronische Rechnung, die in der Praxis den Unternehmen ganz wesentliche Erleichterungen bringen dürften. Insbesondere auch das bei Versorgern genutzte Gutschriftverfahren vereinfacht sich unserer Ansicht nach ganz entscheidend.
Die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung wurden vereinfacht: Seit dem 1. Juli 2011 ist eine Unterscheidung zwischen Papier- und elektronischen Rechnungen nicht mehr erforderlich, da beide umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind. Jedes Unternehmen kann Rechnungen elektronisch übermitteln, wenn der Rechnungsempfänger zustimmt.
Hier der Wortlaut der Veröffentlichung auf der Seite des Bundesfinzministeriums:
Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011
Durch Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind rückwirkend zum 1. Juli 2011 die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen deutlich reduziert worden.
Der Rechnungsaussteller ist nunmehr - vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung der Rechnung - frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt (z. B. per E-Mail).
Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung können durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herstellen kann.
Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkredi-tierung oder eines elektronischen Datenaustauschverfahrens (EDI) ist für die elektronische Übermittlung einer Rechnung nur noch optional und nicht mehr verpflichtend.
Es ist vorgesehen, ein einführendes BMF-Schreiben zur Anwendung der Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung zu veröffentlichen.
Eine elektronische Signatur ist somit ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr vorgeschrieben, sofern die vorgeschriebenen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Bei der elektronischen Rechnung besteht für den Unternehmer in der Regel eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren; eine Aufbewahrung in Papierform ist nicht zulässig. Die Rechnungen können zum Beispiel auf Datenträgern, wie einer CD-Rom oder einer DVD aufbewahrt werden. Wie auch bei anderen Dokumenten und Belegen müssen die elektronischen Rechnungen auf jeden Fall lesbar und maschinell auswertbar sein.
Die Neuregelung ist technologieneutral ausgestaltet, es ist also kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben. Der Rechnungsaussteller kann entscheiden, in welcher Weise er zukünftig Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat.
Elektronische Rechnungen können daher in ganz unterschiedlichen Formen den Empfänger erreichen: Als E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), im EDI-Verfahren, über Computer-Fax oder Faxserver oder per Web-Download. Auch DE-Mail oder E-Post können zukünftig für die elektronische Übermittlung einer Rechnung verwendet werden.
Die Neuregelung ist aus unserer Sicht ein richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Bürokratieabbau. Weiter so!