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Aktuelles

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 tritt in Kürze in Kraft

Die neue VOL/A 2009

Die Verdingungsordnungen VOL/A, VOB/A und VOF enthalten die Detailvorschriften der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Der Deutsche Verdingungsausschuss für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen (DVAL) hat in seiner Sitzung am 11.11.2009 die Veröffentlichung einer neuen VOL/A beschlossen.

Die Bekanntmachung erfolgte am 29. Dezember 2009 im Bundesanzeiger Nr.196a. Die Anwendung der neuen VOL/A erfolgt erst mit Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung (VgV), mit der im Mai 2010 gerechnet wird.

Den vollen Wortlaut der VOL/A 2009 finden Sie hier.

Aufgrund redaktioneller Fehler in der Bekanntmachung der VOL - Teil A vom 29.12.2009 wurde eine Berichtigung vorgenommen, die im Bundesanzeiger Nr. 32 vom 26. Februar 2010 veröffentlicht wurde.

Die Berichtigung der Bekanntmachung der VOL-Teil A (VOL/A) vom 26.2.2010 finden Sie hier.

Anwendungsbereich der VOL

Die Regeln der VOL gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Leistungen (Lieferunsen und Dienstleistungen).

Sie gelten nicht

  • für Bauleistungen, die unter die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) fallen und
  • für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt.

Wichtige Änderungen der VOL/A 2009

Die VOL/A 2009 beinhaltet jetzt zwei spürbar gestraffte Abschnitte:

  • Abschnitt 1 enthält nationale Regelungen für Ausschreibungen unterhalb des Schwellenwertes und wurde von 30 auf 20 Paragrafen reduziert (VOL/A).
  • Abschnitt 2, der die Bestimmungen für EU weite Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte regelt, wurde von 30 auf 24 Paragrafen verschlankt (VOL/A EG). 
  • Abschnitt 3 und 4 sind jetzt in der Sektorenverordnung (SektVO) geregelt. Diese gilt für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenauftraggeber). Damit entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4 der VOL/A.

Der Schwellenwert (geschätzter Gesamtauftragswert netto) beträgt seit 1.1.2010 bei der

  • VOL/A 193.000 EUR bzw.
  • bei Ausschreibungen der Obersten/Oberen Bundesbehörden 125.000 EUR.

Grundsätzlich (also in der Regel) sind die Leistungen in Teil- und Fachlose aufzuteilen.

Für den Eignungsnachweis sind in der Regel Eigenerklärungen ausreichend. Dadurch sollen überzogene Nachweisfordeningen der Auftraggeber eingedämmt werden. Dies soll ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen sein.

Erklärungen und Nachweise können vom Auftraggeber nachgefordert werden
(ausgenommen Preisangaben).

Die Lebenszykluskosten werden als Wertungskriterium aufgenommen.

Auch bei nationalen Vergabeverfahren (unterhalb der Schwellenwerte) gilt eine
erweiterte Veröffentlichungs- und Informationspflicht des Auftraggebers.

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